Vermieteransprüche verjähren nach 6 Monaten

Vermieteransprüche verjähren nach 6 Monaten BGH Entscheidung vom 08.11.2017 Az.: VIII ZR 13/17

In dieser Entscheidung entschied der BGH, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nach 6 Monaten verjähren. Diese Frist darf auch nicht per Formularmietvertrag auf ein Jahr verlängert werden.

Der BGH entschied, dass eine derartige Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteligung des Mieters unwirksam ist. Hierdurch werde nämlich der Eintritt der Verjährung in zweifacher Hinsicht erschwert. Zum einen wird die Verjährungsfrist von 6 auf 12 Monate verdoppelt und zum anderen beginnt die Verjährungsfrist nach dem Wortlaut der Vertragsklausel nicht wie im Gesetz vorgesehen mit der Rückgabe der Mietsache, sondern mit dem möglicherweise späteren Mietvertragsende, d.h. dem Ablauf der Kündigungsfrist. Solche Regelungen seien vom Gesetzgeber nicht gewollt.



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