Schadensersatzansprüche des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Vermieters ohne vorherige Fristsetzung BGH Entscheidung v. 28.02.2018 Az.: VIII ZR 157/17

Nach dieser Entscheidung kann der Vermieter künftig sofort Schadensersatz wegen einer Beschädigung der Mietsache fordern, ohne dem Mieter vorher eine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt zu haben. Wenn die Beschädigung der Mietsache darauf zurückzuführen ist, dass der Mieter die Wohnung nicht pfleglich behandelt hat, so steht es dem Vermieter frei, entweder Schadensbeseitigung oder Schadensersatz zu fordern. Hierbei muss der Vermieter keine Frist zur Schadensbehebung setzen.

Dies gilt nicht, wenn der Mieter seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht oder nur schlecht erfüllt hat. In diesem Fall muss der Vermieter seinem Mieter die Gelegenheit geben, die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Hier ist eine entsprechende Fristsetzung erforderlich.



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