Satzung des Mieterverein Pfalz e.V.

in der Fassung vom 10.11.2015, geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 30.09.2021 und 13.12.2022

§ 1   Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Mieterverein Pfalz e.V. hat seinen Sitz in Speyer und ist in das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2   Zweck und Ziele

Der Verein versteht sich als Selbsthilfeorganisation der Mieterschaft. Er sieht es insbesondere als seine Aufgabe an, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik einzutreten und die Verwirklichung einer sozialen, an den Bedürfnissen der Mieterschaft ausgerichteten Wohnungswirtschaft zu fördern. Er dient dem Schutz und der Beratung der Verbraucher.

Der Verein wahrt die Interessen seiner Mitglieder durch Information, Betreuung und Beratung mit dem Ziel, ihre Interessen in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu vertreten.

Zur Erreichung des Vereinszwecks führt der Verein insbesondere folgende Maßnahmen durch:

  1. Durchsetzung berechtigter Belange und Rechte gemäß den Gesetzen über Wohnraum, Miet- und Pachtrecht.
  2. Beratung und Auskunft in allen Miet- und Pachtangelegenheiten.
  3. Vertretung und Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
  4. Durchführung vorgerichtlichen Schriftverkehrs.
  5. Einwirkung auf die öffentliche Meinung.

Der Mieterverein Pfalz e. V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist nicht auf Wirtschaftsbetrieb ausgerichtet. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er jedoch alle geeigneten Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

Jede volljährige Person und juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie diese Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft beginnt im Falle eines Beitritts bis spätestens zum 30.06. eines Jahres rückwirkend zum 01.01. des Jahres, im Falle eines späteren Beitritts rückwirkend zum 01.07. eines jeden Jahres. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung, der vom Vorstand innerhalb von 6 Monaten schriftlich widersprochen werden kann.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Kündigung.
    Eine Kündigung ist möglich zum Schluss des Kalenderjahres. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ende des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss seitens des Mitglieds spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand des Vereins mitgeteilt werden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung ist der volle Jahresbeitrag auch für das Jahr innerhalb dessen gekündigt wird, fällig.
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluss.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist, oder das Mitglied Beitragsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag nicht ausgleicht. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

§ 5   Beiträge und Gebühren

  1. Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und den ordentlichen Beitrag zu entrichten. Die Gebühren werden in der Geschäftsordnung geregelt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden unterschieden in solche für Mitglieder, die Wohnraum angemietet haben (normaler Mitgliedsbeitrag) und solche für Mitglieder, die gewerbliche Räume gemietet oder gepachtet haben (gewerblicher Mitgliedsbeitrag). Der gewerbliche Mitgliedsbeitrag beträgt das Zweifache des normalen Mitgliedsbeitrags. Alle Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im Voraus zur Zahlung fällig.
  3. Die Höhe des Beitrages und der Gebühren sowie deren Fälligkeit sind in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens zum 15. Februar eines jeden Jahres oder bei Beitritt fällig. Er ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu zahlen.
  4. Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, können keinerlei Leistungen des Vereins, insbesondere keine Beratung in Anspruch nehmen, es sei denn, sie zahlen ihren rückständigen Beitrag sofort.

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die Mitglieder erhalten kostenlose Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, Adress-, Namens- und Bankverbindungsänderungen der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen. Telefonische Auskünfte sind unverbindlich und schließen Regressansprüche gegen den Verein aus.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Das Stimmrecht bei Beschlussfassungen und Wahlen ist persönlich auszuüben.
  3. Das Mitglied ist damit einverstanden, dass seine für den Verein erforderlichen Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.

§ 7   Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt, in jedem vierten Jahr wird die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren durchgeführt. Der Vorstand oder 10% der Mitglieder sind berechtigt, zur Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 8 Ziffer 3 einzuberufen.
  2. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Ersatzwahl vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder
    5. Beschlussfassung über Einspruch ausgeschlossener Mitglieder
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderung
    7. Beschlussfassung über Anträge in Vereinsangelegenheiten
    8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Mietervereins bekannt zu geben.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin mit schriftlicher Begründung in der Geschäftsstelle des Vereins (Speyer) eingereicht werden. Eine Beschlussfassung über Anträge, die verspätet eingereicht wurden, findet nicht statt; Anträge ohne Unterschrift des Antragstellers gelten als nicht gestellt.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. einem Beisitzer (Kassenwart)

    Die Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung des Vorstandes unter Einschluss weiterer Vorstandsämter beschließen.
  2. Der Vorstand wird von den anwesenden Mitgliedern der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer mindestens 2 Jahre ununterbrochen Mitglied im Mieterverein Pfalz e.V. ist. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ausnahmen beschließen.
    In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die spätestens zehn Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin in der Geschäftsstelle des Vereins (Speyer) schriftlich mitgeteilt haben, dass sie bereit sind für den Vorstand zu kandidieren oder Mitglieder, die spätestens zehn Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin von einem Vereinsmitglied vorgeschlagen wurden.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende als geschäftsführender Vorstand. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt in allen inneren und äußeren Angelegenheiten des Vereins. Beide sind an Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung können laufende Geschäfte der Verwaltung, deren Besorgung nach der Satzung dem Vorstand obliegen, einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.
  5. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds können die übrigen Vorstandsmitglieder eine kommissarische Berufung vornehmen. Doppelfunktion eines Vorstandsmitglieds ist erlaubt. Bis zur Wahl eines Nachfolgers bleibt der bisherige Amtsinhaber im Amt.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind als solche grundsätzlich ehrenamtlich tätig, der Vorstand kann jedoch die Zahlung angemessener Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für Vorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von den Beschränkungen des § 181 BGB.

§ 10   Kassenprüfer

  1. In der Mitgliederversammlung sind jeweils parallel zu den Vorstandswahlen von den Mitgliedern mindestens zwei Kassenprüfer auf die Dauer von vier Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres und nach Vorlage des Jahresabschlusses eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung sowie der Bücher und Belege vorzunehmen.

§ 11   Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 12   Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der sonst keine weiteren Beschlüsse gefasst werden dürfen, aufgelöst werden.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Der erste Vorsitzende hat die Auflösung dem Amtsgericht - Registergericht - mitzuteilen.
  3. Über die gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

§ 13   Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können nur vom Vorstand oder mindestens 30 Mitgliedern eingebracht werden. Die Anträge sind zu begründen. Sie unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§14   Sonstiges

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15   Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.11.2015 beschlossen und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 30.09.2021 sowie vom 13.12.2022 geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Achtung:
Adresse Bahnhofstraße 66 in Speyer, Tel. 06232 / 67 69 63